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In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.
Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission fallen.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 98/8/EG und 2002/32/EG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 .
Diese Verordnung gilt nicht für
Diese Verordnung gilt nicht für
Diese Verordnung legt die Anforderungen für die Schaffung und Erhaltung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Netzdienste,…
Diese Verordnung legt die Erfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten über Geodatensätze, Geodatensatzreihen und Geodatendienste fest, die unter…
Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen von Anhang IID der Verordnung (EG) Nr. 41/2007.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.