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Die Mitgliedstaaten stellen regelmäßig aktualisierte Daten zur Verfügung.
Alle Aktualisierungen sind spätesten sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz vorzunehmen, sofern im betreffenden Geodatenthema in den Anhängen keine andere Frist vorgesehen ist.
Die Aktualisierungen von Daten werden allen verbundenen Geodatendiensten entsprechend der in Absatz 2 genannten Frist zur Verfügung gestellt.
die Aktualisierung der Daten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle neu gesammelten und weitgehend umstrukturierten Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Geodatensätze und -dienste zu den Themen der Anhänge I, II und III Metadaten erzeugt und regelmäßig aktualisiert…
Die Einzelheiten von Aktualisierungen, die im Anschluss an die Überprüfungen gemäß Absatz 2 vorgenommen werden, sind der Kommission, den regionalen…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten die ständige Aktualisierung der Informationen nach Absatz 1.
Alle gemäß Absatz 2 geänderten und aktualisierten Dokumente sind innerhalb von sechs Monaten zu begutachten und zu validieren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.