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TEIL A Zusätzliche Anforderungen an in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadaten 1. Zugangs- und Nutzungsbedingungen Die technischen Beschränkungen für den Zugang zum Geodatendienst und für dessen Nutzung sind in dem in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannten Metadatenelement „ZUGANGS- UND NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN“ zu dokumentieren. 2. Zuständige Stelle Das in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Element „zuständige Stelle“ enthält mindestens eine Beschreibung der verwaltenden zuständigen Stelle entsprechend der in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 definierten Funktion der zuständigen Rolle. TEIL B Metadatenelemente 3. Koordinatenreferenzsystem-Identifikator Gegebenenfalls die Liste der vom Geodatendienst unterstützten Koordinatenreferenzsysteme. Jedes unterstützte Koordinatenreferenzsystem wird anhand eines Identifikators ausgedrückt. 4. Dienstqualität Die von der für den Geodatendienst zuständigen Stelle geschätzte Mindestqualität des Dienstes, von der erwartet wird, dass sie über eine bestimmte Zeit gegeben ist. 4.1. Kriterien Die Kriterien, auf die sich die Maße beziehen. Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist wie folgt festgelegt: 4.1.1. Verfügbarkeit (availability) Beschreibt den prozentualen Anteil der Zeit, in der der Dienst verfügbar ist. 4.1.2. Leistung (performance) Beschreibt die Geschwindigkeit, mit der eine Anfrage an den Geodatendienst bearbeitet werden kann. 4.1.3. Kapazität (capacity) Beschreibt die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit der angegebenen Leistung bearbeitet werden kann. 4.2. Maß 4.2.1. Beschreibung Beschreibt das Maß für jedes Kriterium. Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist Freitext. 4.2.2. Wert (value) Beschreibt den Wert des Maßes für jedes Kriterium. Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist Freitext. 4.2.3. Einheit (unit) Beschreibt die Einheit des Maßes für jedes Kriterium. Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist Freitext. TEIL C Anweisungen zur Multiplizität und zu den Bedingungen der Metadatenelemente Die Metadaten, die einen interoperablen Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Tabelle 1 aufgeführten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen. Diese Metadatenelemente oder Gruppen von Metadatenelementen müssen der erwarteten Multiplizität und den zugehörigen Bedingungen aus Tabelle 1 entsprechen. Wird für ein bestimmtes Metadatenelement keine Bedingung angeführt, ist dieses Element obligatorisch. Tabelle 1 Metadaten für interoperable Geodatendienste Verweis Neues Metadatenelement Multiplizität Bedingung 1 Koordinatenreferenzsystem-Identifikator 1..* Obligatorisch, falls zutreffend 2 Dienstqualität 3..*
TEIL A Schreibkonventionen In vergleichbarer Weise wie in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 werden für die Metadaten von Geodatendiensten die folgenden…
TEIL A Merkmale 1. Dienstqualität Ein harmonisierter Geodatendienst steht 98 % der Zeit zur Verfügung. 2. Codierung der Ausgabe Ein harmonisierter…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Die Definition eines Satzes von Metadatenelementen ist für die Identifizierung der Informationsressource, für die Metadaten erstellt werden, und für ihre…
Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Da es für das…
„ANHANG IV DOWNLOADDIENSTE TEIL A Download-Operationen 1. LISTE DER OPERATIONEN Damit der Downloaddienst die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.