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TEIL A Merkmale 1. Dienstqualität Ein harmonisierter Geodatendienst steht 98 % der Zeit zur Verfügung. 2. Codierung der Ausgabe Ein harmonisierter Geodatendienst, der in den Geltungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG fallende Geoobjekte wiedergibt, codiert diese Geoobjekte im Einklang mit dieser Verordnung. TEIL B Metadatenelemente 3. Metadatum „Aufruf“ Das Metadatenelement „Aufruf“ dokumentiert die Schnittstelle des harmonisierten Geodatendienstes und listet die Endpunkte auf, um die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation zu ermöglichen. TEIL C Anweisungen zur Multiplizität und zu den Bedingungen der Metadatenelemente Die Metadaten, die einen harmonisierten Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Tabelle 1 aufgeführten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen. Diese Metadatenelemente oder Gruppen von Metadatenelementen müssen der erwarteten Multiplizität und den zugehörigen Bedingungen aus Tabelle 1 entsprechen. Wird für ein bestimmtes Metadatenelement keine Bedingung angeführt, ist dieses Element obligatorisch. Tabelle 1 Metadaten für harmonisierte Geodatendienste Verweis Neues Metadatenelement Multiplizität Bedingung 1 Metadatum „Aufruf“ 1..* PART D Operationen 1. Liste der Operationen Ein harmonisierter Geodatendienst stellt die in Tabelle 2 aufgelisteten Operationen zur Verfügung. Tabelle 2 Operationen für harmonisierte Geodatendienste Operation Funktion Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes Bereitstellung aller erforderlichen Informationen zum Dienst und Beschreibung der Leistungsmerkmale des Dienstes 2. Operation „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ 2.1. Anfrage „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ 2.1.1. Anfrageparameter „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ Der Parameter für die Anfrage „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ gibt die natürliche Sprache für den Inhalt der Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ an. 2.2. Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ Die Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ muss die folgenden Parameter enthalten: — Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes (Harmonised Spatial Data Service Metadata), — Metadaten zu den Operationen (Operations Metadata), — Sprachen (Languages). 2.2.1. Parameter für die Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes Die Parameter für die Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes enthalten mindestens die in dieser Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 festgelegten INSPIRE-Metadatenelemente des harmonisierten Geodatendienstes. 2.2.2. Parameter für die Metadaten zu den Operationen Die Parameter für die Metadaten zu den Operationen stellen Metadaten über die Operationen zur Verfügung, die vom harmonisierten Geodatendienst bereitgestellt werden. Diese Metadatenparameter beschreiben mindestens jede Operation mit mindestens einer Beschreibung der ausgetauschten Daten und Angabe der Netzwerkadresse. 2.2.3. Sprachparameter Es sind zwei Sprachparameter bereitzustellen: — Der Parameter für die Antwortsprache (Response Language) gibt die natürliche Sprache an, die in den Parametern zur Antwort auf „Zugriff auf Metadaten des harmonisierten Geodatendienstes“ verwendet wird; — der Parameter für die unterstützten Sprachen (Supported languages) umfasst eine Liste der natürlichen Sprachen, die der harmonisierte Geodatendienst unterstützt.
TEIL A Zusätzliche Anforderungen an in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadaten 1. Zugangs- und Nutzungsbedingungen Die technischen Beschränkungen…
TEIL A Schreibkonventionen In vergleichbarer Weise wie in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 werden für die Metadaten von Geodatendiensten die folgenden…
„ANHANG V TRANSFORMATIONSDIENSTE Transformationsoperationen 1. LISTE DER OPERATIONEN Damit der Transformationsdienst mit Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der…
„ANHANG IV DOWNLOADDIENSTE TEIL A Download-Operationen 1. LISTE DER OPERATIONEN Damit der Downloaddienst die Bestimmungen in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.