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Da - von einer Einigung zwischen den Niederlanden und Frankreich abgesehen - innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit den Einspruchführern erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung mit den Einspruchführern erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Deutschland und Belgien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des Artikels…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Frankreich, Deutschland, Griechenland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Spanien, Deutschland und Italien erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem Verfahren des…
Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen der Slowakei und der Tschechischen Republik erzielt werden konnte, muss die Kommission nach dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.