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Aufgrund der Anzahl an Wirkstoffen, die gemäß Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen wurden, muss der EFSA mehr Zeit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Bei den betroffenen Wirkstoffen gibt es eindeutige Hinweise darauf, dass sie keine schädlichen Auswirkungen haben. Angesichts dieser Tatsachen sollte der Zeitraum, innerhalb dessen die EFSA Stellung zu nehmen hat, bis 31. Dezember 2012 verlängert werden.
Wurde ein Wirkstoff ohne vorherige Konsultation der EFSA gemäß Artikel 24b der Verordnung (EG) Nr. 2229/2004 aufgenommen, nimmt die EFSA gemäß Artikel 25a der…
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über…
Wird ein Wirkstoff gemäß Artikel 24b der vorliegenden Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, ersucht die Kommission die EBLS um Vorlage…
Wird ein Wirkstoff gemäß Artikel 11b der vorliegenden Verordnung in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen, ersucht die Kommission die EBLS um Vorlage…
Für die Wirkstoffe, die auf der dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms geprüft werden, wurde der im ersten Erwägungsgrund genannte Zeitraum von zwölf…
Bei der Kommission sind Schreiben mehrerer Hersteller eingegangen, die die erneute Aufnahme von in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführten Wirkstoffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.