Erwägungsgrund 1 32010R0119
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1233/2009 der Kommission sind die Beträge zur Unterstützung der von der Milchkrise schwer getroffenen Milcherzeuger aufgeführt. Da diese Beträge in Euro festgesetzt sind, muss, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, ein gemeinsamer Zeitpunkt für die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährung für diejenigen Mitgliedstaaten festgesetzt werden, die die einheitliche Währung nicht eingeführt haben. Daher empfiehlt es sich, den maßgeblichen Tatbestand im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 für den Umrechnungskurs festzusetzen.