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Unter bestimmten Umständen erscheint es unter Berücksichtigung der besonderen Art einiger der Warenbewegungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 angezeigt, den Verwaltungsaufwand bei der Anmeldung solcher Warenbewegungen zu verringern, indem ihnen spezifische KN-Codes zugewiesen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Einreihung der verschiedenen Arten von Waren in einer Warenbewegung zum Zweck der Erstellung der Zollanmeldung einen Arbeitsaufwand und Kosten verursachen würde, die gegenüber den auf dem Spiel stehenden Interessen unverhältnismäßig wären.
In diesen Verordnungen sind spezifische Warencodes festgelegt, die unter besonderen Umständen zu verwenden sind. Aus Gründen der Transparenz und zu…
In der Kombinierten Nomenklatur für 2008 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Verordnungen der Kommission zur…
In der Kombinierten Nomenklatur für 2009 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur…
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis, Teil II Abschnitt XXI Kapitel 99, wird der Satz „(Freigehalten für…
Aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2375/2002 der Kommission sind gewisse bestehende Vorschriften der Verordnung klarzustellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.