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Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders eine vereinfachte Methode für die Erhebung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben vorsehen, bei der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware erhoben werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.
Die Zollbehörden lehnen die Anwendung der vereinfachten Methode für die Erhebung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß Absatz 1 ab,
wenn die Bearbeitungsgebühr der Union gilt, oder
in Bezug auf Waren, die anderen von den Zollbehörden angewandten Rechtsvorschriften, Verboten oder Beschränkungen oder Verbrauchsteuern unterliegen, und bei denen die korrekte zolltarifliche Einreihung für die Anwendung dieser Maßnahmen erforderlich ist.
Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in…
die Festlegung der in den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Daten;
Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr Warenpositionen fallen, so gelten die Angaben zu Waren, die unter jede Warenposition fallen, für die…
Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand derselben Zollanmeldung sind.Umfasst eine Zollanmeldung Waren, die unter zwei oder mehr…
in anderen als den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen jede andere Person, die in der Lage ist, alle Informationen zu übermitteln, die für die…
in anderen bestimmten Fällen, die in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegt sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.