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Die Entwicklung und Durchführung eines nationalen Qualitätskontrollprogramms in allen Mitgliedstaaten ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung der Wirksamkeit ihrer nationalen Programme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.
Um die Einhaltung dieser Verordnung und des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zu überwachen, sollte jeder Mitgliedstaat ein nationales…
Um die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 durch die Mitgliedstaaten zu überwachen, sollte die Kommission Inspektionen vornehmen. Inspektionen unter…
Spezifikationen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden nationalen Qualitätskontrollprogramme sollten dabei einen harmonisierten Ansatz gewährleisten.
Ziel der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 ist die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveaus der Zivilluftfahrt in Europa.…
Um die Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festzulegen und zu beschreiben, welche Maßnahmen zu diesem…
Jeder Mitgliedstaat stellt ein nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt auf, wendet es an und entwickelt es fort. Dieses Programm legt die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.