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Für die Bekämpfungsprogramme, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt wurden, gelten weiterhin die Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.
Artikel 13 Absätze 1 bis 4 sowie die Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG bleiben weiterhin gültig für die Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie sowie…
Bestimmungen im Sinne des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU gelten weiter.
Auf Zulassungsanträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht werden, findet weiterhin der Anhang der Richtlinie 87/153/EWG Anwendung.
Die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 findet weiterhin auf Verträge, die gemäß ihrem Artikel 9 geschlossen wurden, bis zu dem in diesen Verträgen festgelegten Ende…
Diese Verordnung gilt für Anträge, die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängig sind.
Für Wirkstoffe, zu denen bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung die EBLS der Kommission ihre Schlussfolgerungen bereits vorgelegt hat, gilt weiterhin die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.