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Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in EU-Gewässern getätigte Fänge von Blauem Wittling und Makrele ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, die Kontrollvorschriften für solche Schiffe zu verschärfen. Diese Vorschriften sollten mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2214/80 des Rates genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen und mit dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2211/80 des Rates genehmigten Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Färöern in Einklang stehen.
Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Färöer, die in EU-Gewässern auf Blauen Wittling und Makrele fischen…
Um sicherzustellen, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, müssen die Kontrollvorschriften…
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die…
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die…
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern gefangener Blauer Wittling ordnungsgemäß erfasst wird, ist es erforderlich, die…
Um zu gewährleisten, dass von Drittlandschiffen in Gemeinschaftsgewässern getätigte Makrelenfänge ordnungsgemäß erfasst werden, ist es erforderlich, verschärfte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.