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Bestimmte nikotinhaltige Erzeugnisse, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, wurden von den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten in die Position 2106 , 3004 oder 3824 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingereiht.
In Anhang I Teil II Abschnitt VI Kapitel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird die folgende zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt: „2. Zu Kapitel 30 gehören…
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wurde…
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der…
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.