Erwägungsgrund 1 32010R0211
Bestimmte nikotinhaltige Erzeugnisse, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, wurden von den Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten in die Position 2106, 3004 oder 3824 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingereiht.