§ 38 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach §…
§ 46 Abs. 2 Nr. 3 StromVKGGesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
§ 10 Abs. 1 GEEVVerordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
Die ausschreibende Stelle schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn Die ausschreibende Stelle kann ein Gebot vom Zuschlagsverfahren ausschließen,…
§ 56 WindSeeGGesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 54 erhalten…
§ 9 GEEVVerordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
Die ausschreibende Stelle gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, soweit Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge…