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Sicherheiten sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 einschließlich etwaig erwirtschafteter Zinsen zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung benötigt werden.
Die Gebotssicherheit nach § 42 ist zurückzugeben,
wenn der Bieter das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 40 Absatz 2 zurückgenommen hat,
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, nach § 49 ausgeschlossen wurde,
wenn das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, keinen Zuschlag erhalten hat,
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von 1 Jahr, wenn die nach § 44 zu zahlende Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde, oder
bei einem bezuschlagten Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr, wenn die nach § 43 zu zahlende Realisierungssicherheit fristgerecht und in vollständiger Höhe geleistet wurde.
Die Realisierungssicherheit nach § 43 ist zurückzugeben, wenn
die Anforderungen für den Abschluss der vorläufigen Präqualifizierung nach § 63 Absatz 2 innerhalb der Frist nach § 61 Absatz 2 erfüllt sind und der Kapazitätsverpflichtete die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 vollständig geleistet hat oder
der Kapazitätsverpflichtete die Nichtrealisierungspönale nach § 64 vollständig geleistet hat.
Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach § 44 ist nach dem Verpflichtungszeitraum zurückzugeben, wenn und soweit sie nicht mehr zur Sicherung von Ausgleichszahlungen benötigt wird.