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Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt eines oder mehrerer der in Anhang I Teil I der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse ein Niveau erreichen, das die Versorgung auf dem Markt der Union stört oder stören könnte, und falls diese Lage andauert und sich zu verschlechtern droht. Hierzu ist es erforderlich, dass ein ausreichendes Getreideangebot vorhanden ist. Dies geschieht insbesondere durch die Erhebung von Ausfuhrabgaben und die vollständige oder teilweise Aussetzung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen.
Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen…
Für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse werden die Ausfuhrerstattungen, die in Artikel 15…
Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Mittel der Union und zur Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten sollte vorgesehen werden, dass die…
Gemäß Artikel 162 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können für die dort aufgeführten Erzeugnisse entweder in unverändertem Zustand oder nach der Be- oder…
Da die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Lage verhältnismäßig schnell eintreten kann, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, die…
Die Ausfuhrerstattungen für die in Anhang I Teil I Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und die Ausfuhrabgaben gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.