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Sind für ein oder mehrere Erzeugnisse die in Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt, so können folgende Maßnahmen getroffen werden: a) Anwendung einer Ausfuhrabgabe und gegebenenfalls Festsetzung eines Berichtigungsbetrags. Beide können je nach Bestimmungsland oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein; b) vollständige oder teilweise Einstellung der Erteilung von Ausfuhrlizenzen; c) vollständige oder teilweise Ablehnung der bereits laufenden Ausfuhrlizenzanträge. Die Ausfuhrabgabe wird nicht erhoben auf Ausfuhren von Getreide und Getreideerzeugnissen zur Durchführung von Nahrungsmittelhilfemaßnahmen der Union oder der Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler Übereinkünfte oder ergänzender Programme und von anderen EU-Maßnahmen zur kostenlosen Belieferung.
Werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Maßnahmen betreffend die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Anhang III in Form von Abschöpfungen…
Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt…
Die Kommission kann unter den in Artikel 196 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bedingungen und nach den Vorgaben des Artikels 198 jener Verordnung…
In dieser Verordnung werden unbeschadet der in der spezifischen Gemeinschaftsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegten Ausnahmen die…
Mit Blick auf eine wirksame Verwaltung der Mittel der Union und zur Berücksichtigung der Ausfuhrmöglichkeiten sollte vorgesehen werden, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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