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Eine Ausnahme von dieser Vorschrift ist bereits in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vorgesehen für Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu Gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet wurde, sowie für Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern.
Nur in Anhang II dieser Verordnung aufgeführte Lebensmittelfarbstoffe sind für die Kennzeichnung der Genusstauglichkeit gemäß der Richtlinie 91/497/EWG des…
die Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 2 Absatz 8 bzw. Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und…
Unbeschadet der Richtlinie 2000/13/EG enthält die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführte…
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: Die Fußnote „(*) ausgenommen Lebensmittel, bei denen der Lebensmittelfarbstoff/die…
Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden Lebensmittelfarbstoffe enthalten Angaben Gelborange S (E 110) „Bezeichnung oder E-Nummer des Farbstoffs/der…
Die Interessengruppen wurden gebeten, Unterlagen über die Verwendung und die Notwendigkeit der Verwendung der im Anhang V der Richtlinie 94/36/EG aufgeführten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.