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Das Programm gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird hiermit genehmigt zur Bekämpfung von Salmonellen
bei Zuchtputenherden, ihren Bruteiern und Puteneintagsküken, vorgelegt von Kanada, Israel und den Vereinigten Staaten;
bei Gallus-gallus-Eintagsküken, die für Legehennen- oder Masthähnchenherden bestimmt sind, vorgelegt von Israel;
bei Gallus-gallus-Zuchthennen, ihren Bruteiern und Gallus-gallus-Eintagsküken, vorgelegt von Brasilien.
Israel hat der Kommission ein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Gallus-gallus-Eintagsküken, die für Legehennen- oder Masthähnchenherden bestimmt sind,…
Kanada, Israel und die Vereinigten Staaten haben der Kommission ein Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchtputenherden, ihren Bruteiern und…
Das Programm zur Salmonellenbekämpfung, das die Vereinigten Staaten der Kommission am 6. Juni 2006 gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003…
Die Programme zur Salmonellenbekämpfung, die die Schweiz der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegt hat, bieten Garantien, die denen gemäß Artikel 10 Absatz 1…
Kroatien hat der Kommission seine Programme zur Salmonellenbekämpfung vorgelegt, die für Zuchtgeflügel von Gallus gallus, Bruteier hiervon, für Legehennen von…
Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission wurden die von Israel, Kanada, Tunesien und den Vereinigten Staaten vorgelegten Programme zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.