Art. 7a 32010R0257
Kann die EFSA auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Informationen die Sicherheit eines Lebensmittelzusatzstoffes, seiner Verwendungen oder Verwendungsmengen nicht bestätigen bzw. keine Änderung der Spezifikationen empfehlen, kann die Kommission zwecks Abschluss der Sicherheitsbewertung weitere Schritte, einschließlich der Einleitung von Aufforderungen zur Vorlage von Daten, unternehmen, oder die EFSA dazu auffordern.
Wurden die gemäß Absatz 1 angeforderten Daten und Informationen nicht vorgelegt oder kann auf deren Grundlage die Sicherheit des Lebensmittelzusatzstoffs, seiner Verwendungen, Verwendungsmengen oder Spezifikationen nicht bestätigt werden, so kann der Zusatzstoff nach dem in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 genannten Verfahren aus der Unionsliste gestrichen werden.