Erwägungsgrund 2 32010R0029
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 eingegangen ist, muss diese Bezeichnung nunmehr eingetragen werden.