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Da die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen an Flughäfen Flexibilität verlangt, bleiben die gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt absolut technologieneutral. Die Mitgliedstaaten und Flughäfen können unter den verfügbaren Optionen, die in der hiermit geänderten Verordnung (EG) Nr. 272/2009 aufgeführt werden, die Technologien auswählen, die sich an ihren Flughäfen möglichst effektiv und effizient bereitstellen und anwenden lassen.
Da bei der Verabschiedung von Sicherheitsmaßnahmen und -verfahren mehr Flexibilität erforderlich ist, damit den sich verändernden Risikobewertungen Rechnung…
Es sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt…
Um die Zuständigkeiten für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit festzulegen und zu beschreiben, welche Maßnahmen zu diesem…
Der Grad der Bedrohung ist in den verschiedenen Bereichen der Zivilluftfahrt nicht unbedingt gleich hoch. Bei der Festlegung gemeinsamer Grundstandards für die…
Die Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission vom 2. April 2009 zur Ergänzung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und…
Allgemeine Maßnahmen zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit der Zivilluftfahrt sollten deshalb im Bereich der Kontrolle, der Zugangs-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.