Erwägungsgrund 1 32016R2096
Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission haben gezeigt, dass Klärungsbedarf hinsichtlich der Verpflichtung zur Risikobewertung besteht und die unter bestimmte, in dieser Verordnung aufgeführte Kategorien des Flugverkehrs fallenden Arten von Flügen präzisiert werden müssen, um größere Rechtsklarheit zu gewährleisten und unterschiedliche Auslegungen der Rechtsvorschriften zu vermeiden.