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Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, den harmonisierten Zusatzbescheinigungen und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten Zusatzbescheinigungen enthaltenen Angaben nutzen, um die Bewertung des Verfahrens zur Zertifizierung des Personals gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit) zu erleichtern und die in jenen Artikeln vorgesehene Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen zu beschleunigen.
Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.…
Die Sicherheitsbehörden sollten sämtliche in der Fahrerlaubnis, der harmonisierten Zusatzbescheinigung und den Registern der Fahrerlaubnisse und harmonisierten…
Die Beschäftigung von Triebfahrzeugführern, die entsprechend der Richtlinie 2007/59/EG zertifiziert sind, sollte die Eisenbahnunternehmen und…
Die Beschäftigung von Triebfahrzeugführern, die entsprechend dieser Richtlinie zertifiziert sind, sollte die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber…
interoperabler grenzüberschreitender Verkehr den grenzüberschreitenden Verkehr, für den eine Sicherheitsbescheinigung des Mitgliedstaates, in dem das…
Gemäß der Richtlinie 2004/49/EG benötigt ein Eisenbahnunternehmen für den Zugang zur Infrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.