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Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wird wie folgt geändert:
Kapitel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1.5 erhält folgende Fassung: „1.5. Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind Salmonella 5 0 In 25 g nicht nachweisbar EN ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“
Nummer 1.9 erhält folgende Fassung: „1.9. Fleischerzeugnisse aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind Salmonella 5 0 In 25 g nicht nachweisbar EN ISO 6579 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“
Nummer 1.24 erhält folgende Fassung: „1.24. Getrocknete Säuglingsanfangsnahrung und getrocknete diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Säuglinge unter 6 Monaten bestimmt sind (14) Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) 30 0 In 10 g nicht nachweisbar ISO/TS 22964 In Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der Haltbarkeitsdauer“
In Kapitel 1 Fußnote 4 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— bei Speisesalz.“
Kapitel 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2.2.1 erhält folgende Fassung: „2.2.1. Pasteurisierte Milch und sonstige pasteurisierte flüssige Milcherzeugnisse(4) Entero-bacteriaceae 5 0 10 KBE/ml ISO 21528-2 Ende des Herstellungsprozesses Kontrolle der Wirksamkeit der Wärmebehandlung und Vermeidung einer Rekontamination sowie Kontrolle der Rohstoffqualität“
Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „(2) Bei Nummern 2.2.1, 2.2.7, 2.2.9 und 2.2.10: m = M.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.