Verordnung (EU) 2015/2285 der Kommission vom 8. Dezember 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Bezug auf bestimmte Anforderungen an lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken sowie zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach Anhang II Kapitel II Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 stuft die zuständige Behörde die Erzeugungsgebiete, in denen sie die Ernte lebender Muscheln zulässt, je nach Ausmaß der Verunreinigung durch Fäkalbakterien in eine der drei folgenden Klassen ein.
Erwägungsgrund 2 32015R2285
Erwägungsgrund 2 32015R2285Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen