Art. 2 32010R0118VERORDNUNG (EU) Nr. 118/2010 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 900/2008 zur Festlegung der Analysenmethoden und anderer technischer Bestimmungen für die Anwendung der Einfuhrregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 2 32008R0571VERORDNUNG (EG) Nr. 571/2008 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2008 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32011L0037RICHTLINIE 2011/37/EU DER KOMMISSION vom 30. März 2011 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 3 32006L0037RICHTLINIE 2006/37/EG der Kommission vom 30. März 2006 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Art. 30 32002L0056RICHTLINIE 2002/56/EG DES RATES vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Art. 3 32010L0059RICHTLINIE 2010/59/EU DER KOMMISSION vom 26. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.