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Vorläufige Rückstandshöchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt wurden und deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sollten nicht in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.
vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt oder geändert und in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführt, wenn die Wirkstoffe nicht in Anhang I der…
Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sieht außerdem vor, dass vorläufige Rückstandshöchstgehalte festgelegt und in Anhang III…
Laut Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III dieser Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe festgelegt,…
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden in Anhang III der genannten Verordnung vorläufige Rückstandshöchstgehalte für Wirkstoffe…
Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden pharmakologisch wirksame Stoffe auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Beurteilung ihrer Unbedenklichkeit in…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.