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Im Zusammenhang mit Vereinbarungen über den Vertrieb von Ersatzteilen und über die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen sollten bestimmte Besonderheiten des Kfz-Anschlussmarktes berücksichtigt werden. Insbesondere zeigen die von der Kommission bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 gesammelten Erfahrungen, dass sich Preiserhöhungen für einzelne Instandsetzungsdienstleistungen nur teilweise in einer größeren Zuverlässigkeit moderner Fahrzeuge und längeren Wartungsintervallen widerspiegeln. Diese Trends sind mit der technologischen Entwicklung und der zunehmenden Komplexität und Zuverlässigkeit der Fahrzeugteile verknüpft, die die Kraftfahrzeughersteller von Originalteileherstellern beziehen. Die Originalteilehersteller verkaufen ihre Produkte sowohl über die Netze der zugelassenen Werkstätten der Fahrzeughersteller als auch über unabhängige Kanäle als Ersatzteile auf dem Anschlussmarkt und üben dadurch erheblichen Wettbewerbsdruck auf dem Kfz-Anschlussmarkt aus. Die Kosten, die die Verbraucher in der Union im Schnitt für die Instandsetzung und Wartung von Kraftfahrzeugen tragen müssen, machen einen sehr großen Teil ihrer gesamten Kraftfahrzeugausgaben aus.
Um den geeigneten Geltungsbereich einer Gruppenfreistellungsverordnung zu bestimmen, muss die Kommission die Wettbewerbsbedingungen in dem entsprechenden Sektor…
Um den wirksamen Wettbewerb auf den Instandsetzungs- und Wartungsmärkten zu gewährleisten und Werkstätten die Möglichkeit zu geben, Endverbrauchern…
Soweit ein gesonderter Anschlussmarkt definiert werden kann, hängt es vom Grad des Wettbewerbs zwischen zugelassenen Werkstätten (d. h. Werkstätten, die direkt…
Die Kommission wird die Entwicklungen im Kraftfahrzeugsektor fortlaufend beobachten und geeignete Abhilfemaßnahmen treffen, wenn Wettbewerbsprobleme auftreten…
Damit alle Marktteilnehmer genügend Zeit haben, um sich an die vorliegende Verordnung anzupassen, sollte die Geltungsdauer der Bestimmungen der Verordnung (EG)…
Es besteht weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die genauen Angaben der gemäß Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorzulegenden Informationen, damit ein wirksamer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.