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Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen nur verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln ab Verlassen des Versandzentrums bis zur Abgabe an den Endverbraucher fest verschlossen sein und fest verschlossen bleiben. Folglich fallen andere Verpackungen lebender Muscheln nicht unter diese Bestimmung. Im Interesse der menschlichen Gesundheit sollte die Bestimmung dahingehend geändert werden, dass alle solchen Verpackungen bis zur Abgabe an den Endverbraucher verschlossen bleiben müssen.
in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Referenzlabor der Union festzulegende ergänzende Hygienevorschriften für lebende Muscheln; dazu gehören
Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Sondervorschriften für Kammmuscheln (Pectinidae), die außerhalb der eingestuften…
Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter,…
Kapitel II Teil A Nummer 2 in Verbindung mit Kapitel V Nummer 2 lebende Muscheln für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt,
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende…
Mit den Verordnungen (EG) Nr 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 853/2004 werden Bestimmungen über die Erzeugung von zum Verzehr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.