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Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält Sondervorschriften für Kammmuscheln (Pectinidae), die außerhalb der eingestuften Erzeugungsgebiete geerntet werden. Solche Bestimmungen sollten auch für lebende Meeresschnecken gelten, die keine Filtrierer sind. In Nummer 4 des genannten Kapitels sind besondere Bestimmungen für die Verpackung von Kammmuscheln festgelegt. Die Anforderungen an Verpackungen lebender Muscheln bei der Beförderung vom Versandzentrum zum Einzelhandel sollten auch für außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntete Kammmuscheln und Meeresschnecken, die keine Filtrierer sind, gelten.
im Fall lebender Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken diese aus einem Erzeugungsgebiet stammen, das gegebenenfalls in einer gemäß Artikel 13…
Die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt VII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 umfassen besondere Anforderungen an lebende Muscheln, lebende…
Gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen nur verbrauchergerechte Einzelverpackungen lebender Muscheln ab Verlassen des…
Die besonderen Anforderungen an lebende Muscheln gemäß Anhang III Abschnitt VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten auch für lebende Stachelhäuter,…
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt II Kapitel V erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung: „3. Nach…
Meeresschnecken sind im Allgemeinen keine Filtrierer. Daher dürfte die Gefahr, dass sie Mikroorganismen akkumulieren, die zur Verunreinigung durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.