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Die Richtlinie 82/471/EWG des Rates und die Entscheidung 85/382/EWG der Kommission vom 10. Juli 1985 über das Verbot von aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art „Candida“ gewonnenen Proteinerzeugnissen in der Tierernährung verbieten das Inverkehrbringen und die Verwendung in der Tierernährung von Proteinerzeugnissen, die aus auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida gewonnen werden. Grund für dieses Verbot ist, dass bestimmte Stämme der auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Art Candida pathogen sind, unter bestimmten Umständen Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können und daher potenzielle Gefahren für die Gesundheit von Tier und Mensch bergen.
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von…
Der folgende Erwägungsgrund wird eingefügt: „(8a) Die Verfütterung von bestimmten von Nichtwiederkäuern stammenden verarbeiteten tierischen Proteinen an…
Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der…
Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der…
Gemäß Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen, deren Gehalt an unerwünschten Stoffen über den in Anhang I der…
Nach der Richtlinie 2002/32/EG ist die Verwendung und das Inverkehrbringen von zur Tierernährung bestimmten Erzeugnissen untersagt, deren Gehalt an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.