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Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss ab 1. Januar 2010 jeder Luftfahrzeugbetreiber in jedem Kalenderjahr nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG die CO2-Emissionen aus den von ihm durchgeführten Flügen überwachen und darüber Bericht erstatten.
Der Luftfahrzeugbetreiber hat ab dem 1. Januar 2010 die durch seine Luftverkehrstätigkeit in den Kalenderjahren 2010 und 2011 verursachten…
Der Luftfahrzeugbetreiber ist verpflichtet, die durch seine Luftverkehrstätigkeit in einem Kalenderjahr entstandenen Nicht-CO2-Effekte nach dem genehmigten…
Zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 5 Absatz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber seine Emissionen nach dem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln und bis…
Folgender Absatz wird eingefügt: „(2a) Die Verwaltungsmitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber bis zum 30. April jeden Jahres eine…
alle Luftfahrzeugbetreiber gemäß Anhang XIV Abschnitt 5 der Entscheidung 2007/589/EG für die Zwecke der Schätzung des Treibstoffsverbrauchs bestimmter Flüge…
Eine umfassende, kohärente, transparente und genaue Überwachung von und Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Sinne der Leitlinien der Entscheidung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.