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Jeder Luftfahrzeugbetreiber sollte einen Überwachungsplan erarbeiten und dem für ihn zuständigen Verwaltungsmitgliedstaat übermitteln, der die Maßnahmen enthält, die der Betreiber zur Überwachung und Berichterstattung hinsichtlich der Emissionen treffen will, und die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats sollten solche Überwachungspläne nach Maßgabe der Leitlinien der Entscheidung 2007/589/EG billigen.
Die Verwaltungsmitgliedstaaten gewährleisten, dass jeder Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats einen Überwachungsplan…
Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Luftfahrzeugbetreiber sollte für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein Mitgliedstaat zuständig sein. Die…
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG muss ab 1. Januar 2010 jeder Luftfahrzeugbetreiber in jedem Kalenderjahr nach Maßgabe der Leitlinien der…
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgestellte Liste der Luftfahrzeugbetreiber soll den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber verringern,…
Um den Verwaltungsaufwand für die Luftfahrzeugbetreiber zu reduzieren, sieht die Richtlinie 2003/87/EG vor, dass für jeden Luftfahrzeugbetreiber jeweils nur ein…
Um die Gleichbehandlung von Luftfahrzeugbetreibern zu gewährleisten, sollten sich die Mitgliedstaaten an harmonisierte Regeln für die Verwaltung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.