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Folgende Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Basilico Genovese“ wird genehmigt: Dem Artikel 8 „Verpackung“ wird folgender Wortlaut angefügt: „Verpackungen für einzelne Gebinde oder gegebenenfalls verwendete Beutel müssen aus Material bestehen, das den geltenden Vorschriften entspricht, und die Aufschrift ‚BASILICO GENOVESE D.O.P.‘ und das EU-Symbol für die geschützte Ursprungsbezeichnung sowie das vollständige Markenzeichen des Unternehmens und das nachstehend beschriebene Logo des Erzeugnisses tragen. Das Markenzeichen des Unternehmens muss groß genug und so positioniert sein, dass es sich ausreichend vom EU-Symbol für die geschützte Ursprungsbezeichnung und vom Logo des Erzeugnisses abhebt. Das Logo der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Basilico Genovese‘ besteht aus einem Kreis mit den gleichen Maßen wie das EU-Symbol für die geschützte Ursprungsbezeichnung, der die ausgeschriebene Bezeichnung ‚BASILICO GENOVESE‘ und in der Mitte das Akronym ‚D.O.P.‘ enthält. Kennzeichnend für das Erzeugnis sind die folgenden drei Elemente: — die Sonne (in Gelb), Symbol für Vitalität, von unmittelbarer Bedeutung und unverzichtbar für jede Kultur; — Ligurien (in Blau), das Erzeugungsgebiet, fruchtbar und am Meer gelegen; — Basilikum (in Grün), als Hinweis auf den natürlichen Charakter, die Authentizität und die Qualität des Erzeugnisses, für das die geschützte Ursprungsbezeichnung gilt. Die Abbildung kann auch einfarbig verwendet werden. Die Schriftart ist Arial Black, fett, in demselben Blau wie für den Umriss von Ligurien. Die Schriftgröße ist 6 pt für ‚Basilico Genovese‘ und 6,5 pt für die Angabe ‚D.O.P.‘. “
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel „BASILICO GENOVESE“…
Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ werden genehmigt: 1. Blatt H Absatz 2 wurde wie folgt ergänzt:…
Druckanweisungen 1. Jede Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes,…
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn…
A. Amtliches Etikett (Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut, mit Ausnahme von Kleinpackungen) I. Vorgeschriebene Angaben 1. EG-Norm 2. Anerkennungsstelle und…
Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel „RISO NANO VIALONE…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.