Erwägungsgrund 49 32024R1143
Die Verwendung von Unionszeichen auf der Verpackung (Kennzeichnung und Werbematerial) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte verbindlich sein, um diese Kategorie von Erzeugnissen und die mit ihnen verbundenen Garantien bei den Verbrauchern besser bekannt zu machen und um die Wiedererkennbarkeit dieser Erzeugnisse im Handel zu erhöhen und damit Kontrollen zu erleichtern. In Anbetracht der Besonderheit von Spirituosen sollten die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für sie beibehalten werden. Die Verwendung von Unionszeichen oder -angaben sollte für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen von Drittländern für landwirtschaftliche Erzeugnisse freiwillig sein. Die Kennzeichnungsvorschriften für geschützte Ursprungsbezeichnungen („g. U.“) und geschützte geografische Angaben („g. g. A.“) im Weinsektor in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten beibehalten werden, wobei klargestellt werden sollte, dass die Abkürzungen „g. U.“ und „g. g. A.“ auch auf dem Etikett hinzugefügt werden können.