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Da die Fangsaison jetzt beginnt, sollte diese Verordnung für die Zwecke der jährlichen Meldung der Fangmengen sofort in Kraft treten und mit Wirkung vom 1. Juli 2010 anwendbar sein. Hierzu sollte die Änderung der mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 festgesetzten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 anwendbar sein —
Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und mit Wirkung vom 1.…
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010…
Da sich die Aufwandsregelung und die Einhaltung der Aufwandsbegrenzungen durch die Mitgliedstaaten auf die Fangsaison vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar…
Um eine Unterbrechung der Fischereitätigkeit zu vermeiden, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten. Daher sollte sie unverzüglich nach ihrer…
Die im Anhang aufgeführten Verwaltungsvereinbarungen über Fangbescheinigungen basieren auf elektronischen Rückverfolgbarkeitssystemen, die vor dem Inkrafttreten…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wurden für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.