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Was Handelsmarken angeht, die die Bezeichnung „Olmützer Quargel“ enthalten und vor dem Antrag auf Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ durch Eintragung geschützt oder durch Verwendung erworben wurden, so sind die Bedingungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 nicht erfüllt und die genannten Marken können weder für ungültig erklärt noch kann ihre Weiterverwendung aufgrund der Eintragung von „Olomoucké tvarůžky“ als geschützte geografische Angabe verhindert werden, sofern die allgemeinen Anforderungen im Rahmen des Markenrechts erfüllt sind.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen…
Das Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 der Eintragung von Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden, bezieht sich auf…
Bei den Bezeichnungen „Olmützer Quargel“ und „Olomoucké tvarůžky“ handelt es sich um Namen ähnlicher Käse in deutscher bzw. tschechischer Sprache, die einen…
Während die Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ als ganze geschützt wird, darf die nichtgeografische Komponente der Bezeichnung als solche oder in übersetzter Form…
Unbeschadet von Artikel 118k Absatz 2 darf eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 118m Absatz 2 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem…
Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Olomoucké tvarůžky“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 und in Übereinstimmung mit Artikel 17…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.