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In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten Listen sind die Listen der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (nachstehend „das Übereinkommen“) aufgenommen. Auf der fünfzehnten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, die im März 2010 in Doha, Katar, abgehalten wurde, sind Änderungen in den Anhängen zu dem Übereinkommen vorgenommen worden.
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel Einschränkungen oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
In der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Tier- und Pflanzenarten aufgeführt, deren Handel beschränkt ist oder Kontrollen unterliegt. In die dort aufgeführten…
Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 15. Tagung der Konferenz der Parteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmte Maßnahmen zur Regelung des Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu treffen,…
Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.