Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die Quote gilt, bei der Kommission beantragen, dass ein Anteil von höchstens 10 % ihrer Quote zurückbehalten und auf das folgende Jahr übertragen wird. Die Kommission schlägt die zurückbehaltenen Mengen auf die betreffenden Quoten auf.
Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote sind, vor dem 31. Oktober des Jahres, für das die…
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2009 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2009…
Einige Mitgliedstaaten haben vor dem 31. Oktober 2008 gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quoten für 2008…
Für die Bestände, für die analytische TACs gelten, ausgenommen die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bestände, können Mitgliedstaaten, die im Besitz einer Quote…
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein Teil ihrer Quote für 2006 auf das folgende Jahr übertragen wird. Die…
Einige Mitgliedstaaten haben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 beantragt, dass ein bestimmter Anteil ihrer Quote auf das folgende Jahr übertragen wird. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.