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Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und zu deren Lebensunterhalt beiträgt, sollte gestattet werden, soweit diese Jagd Teil des Kulturerbes der betreffenden Gemeinschaft ist und die Robbenerzeugnisse traditionsgemäß zumindest teilweise von diesen Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet werden.
Die grundlegenden wirtschaftlichen und sozialen Interessen von Inuit-Gemeinschaften, die Robben für ihren Lebensunterhalt jagen, sollten nicht beeinträchtigt…
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften…
Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen…
Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist,…
Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd festzulegen, die von Inuit…
Außerdem sollten Vorschriften für das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen in denen die Robbenerzeugnisse aus Nebenprodukten einer Jagd stammen, die zu dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.