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Robbenerzeugnisse aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn erwiesen ist, dass sie aus einer Jagd stamme, die jede der folgenden Bedingungen erfüllt:
Die Robbenjagd wurde von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betrieben, die in der betreffenden geografischen Region eine Tradition der Robbenjagd pflegen;
die im Rahmen der Robbenjagd gewonnenen Erzeugnisse werden traditionsgemäß zumindest teilweise in den betreffenden Gemeinschaften verwendet, verbraucht oder verarbeitet;
die Robbenjagd trägt zum Lebensunterhalt der Gemeinschaft bei.
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss das Robbenerzeugnis von der Bescheinigung gemäß Artikel 7 Absatz 1 begleitet sein.
Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen ist nur in Fällen gestattet, in denen die Robbenerzeugnisse aus einer Jagd stammen, die von Inuit oder anderen…
Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 gestattet das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen aus einer Jagd, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften…
Das Inverkehrbringen von Robbenerzeugnissen, die aus einer Jagd stammen, die von Inuit und anderen indigenen Gemeinschaften traditionsgemäß betrieben wird und…
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Robbenerzeugnisse aus…
Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss dem Robbenerzeugnis aus einer von Inuit oder anderen indigenen Gemeinschaften betriebenen Robbenjagd eine Bescheinigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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