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Um sicherzustellen, dass die Zahlungen auf faire Weise erfolgen, sollten die an die Erzeugerorganisationen zu zahlenden Beträge anteilig auf der Grundlage der beihilfefähigen Hopfenanbauflächen ihrer Mitglieder berechnet werden.
Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor auf Antrag gewährt.
Förderfähige Hopfenanbauflächen müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrages durch die anerkannten Erzeugerorganisationen mit einer gleichmäßigen…
Jede anerkannte Erzeugerorganisation ist einmal im Jahr zu prüfen. Dabei sind im Rahmen einer Zufallsstichprobe bis zu einer Belegzahl von fünf immer alle, ab…
die in § 1 Nummer 2 genannten Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor.
Um die Ausführung der ersten Zahlung zu erleichtern, sollte der zuständigen deutschen Behörde erlaubt werden, im Jahr vor dieser Zahlung die potenziellen…
Gemäß Artikel 102a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates geänderten Fassung ist eine jährliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.