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Das CESOP verfügt über folgende Funktionalitäten im Hinblick auf die nach Artikel 24b Absatz 3 übermittelten Informationen:
Speicherung der Informationen;
Aggregation der Informationen für jeden einzelnen Zahlungsempfänger;
Analyse der gespeicherten Informationen zusammen mit den gemäß dieser Verordnung übermittelten oder erhobenen relevanten gezielten Informationen;
Bereitstellung der in den Buchstaben a, b und c dieses Absatzes genannten Informationen für die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten.
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden für höchstens fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Informationen dem System übermittelt wurden, im CESOP gespeichert.
der folgende Abschnitt wird nach Artikel 24 eingefügt: „ABSCHNITT 2 Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem Die Kommission entwickelt, pflegt,…
Um das Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu erreichen, sollte ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden…
Die von den Zahlungsdienstleistern aufzubewahrenden Informationen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates zu…
Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die nach Absatz 4 übermittelten Zahlungsinformationen entgegen und führt eine ausschließlich automatisierte Prüfung der…
Die gemäß Artikel 243b zu speichernden Aufzeichnungen der Zahlungsdienstleister umfassen folgende Informationen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.