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Der Zugang zum CESOP wird nur den die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine persönliche Nutzerkennung für das CESOP verfügen, und wenn dieser Zugang im Zusammenhang mit der Untersuchung mutmaßlicher Fälle von Mehrwertsteuerbetrug oder zur Aufdeckung von Mehrwertsteuerbetrug erfolgt.
Artikel 24d erhält folgende Fassung: (1) Zugang zum CESOP wird nur den in Artikel 36 Absatz 1 genannten Eurofisc-Verbindungsbeamten gewährt, die über eine…
Während die Eurofisc-Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten Zugang zu den Informationen über Zahlungen, die im CESOP gespeichert sind, für die Zwecke der…
Nur die Eurofisc-Verbindungsbeamten sollten Zugang zu den im CESOP gespeicherten Zahlungsinformationen haben, und zwar ausschließlich für die Zwecke der…
der folgende Abschnitt wird nach Artikel 24 eingefügt: „ABSCHNITT 2 Das zentrale elektronische Zahlungsinformationssystem Die Kommission entwickelt, pflegt,…
Um das Ziel einer wirksameren Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu erreichen, sollte ein zentrales elektronisches Zahlungsinformationssystem (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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