Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es obliegt in erster Linie dem Verbrauchsmitgliedstaat zu gewährleisten, dass nichtansässige Dienstleistungserbringer ihre Verpflichtungen erfüllen. Zu diesem Zweck macht es die Anwendung der vorübergehenden Sonderregelung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gemäß Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG erforderlich, Regeln über die Bereitstellung von Informationen und über die Überweisung von Geldern zwischen dem Mitgliedstaat der Identifizierung und dem Mitgliedstaat des Verbrauchs festzulegen.
Mitgliedstaat des Verbrauchs : der Mitgliedstaat, in dem gemäß Titel V Kapitel 3 sie Dienstleistung als erbracht gilt.
Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat der Identifizierung sicher, dass die Überweisungen…
Wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet,…
Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, sicher, dass…
Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung…
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern genannt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.