Art. 358 32006L0112
Für die Zwecke dieses Kapitels und unbeschadet anderer Gemeinschaftsvorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Telekommunikationsdienstleistungen und Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen : die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Dienstleistungen;
elektronische Dienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen : die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c genannten Dienstleistungen;
Mitgliedstaat des Verbrauchs : der Mitgliedstaat, in dem gemäß Artikel 58 der Ort der Erbringung der Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen oder elektronischen Dienstleistungen als gelegen gilt;
Mehrwertsteuererklärung : die Erklärung, in der die für die Ermittlung des in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags erforderlichen Angaben enthalten sind.