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Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements: Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken. Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Informationen über die Quellen und die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu einschlägigen Informationen über die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, das Land des Holzeinschlags, Baumarten, Mengen und gegebenenfalls die Region des Holzeinschlags und die Konzession für den Holzeinschlag gewähren. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Sind Risiken ermittelt worden, so sollten die Marktteilnehmer diese Risiken in einer den ermittelten Risiken angemessenen Art und Weise mindern, um zu verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden.
Unternehmen müssen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten (§ 3 Absatz 1) einrichten. Das Risikomanagement ist in…
Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass Holz oder Holzerzeugnisse aus illegalem Holzeinschlag in Verkehr gebracht wird…
Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem…
Die Marktteilnehmer lassen die gebotene Sorgfalt walten, wenn sie Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringen. Zu diesem Zweck wenden sie eine Regelung mit…
Nach einem systemischen Ansatz sollten Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, geeignete Maßnahmen…
eine Prüfung der Sorgfaltspflichtregelung einschließlich der Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.