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Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung — auch durch Marktteilnehmer, Händler und Überwachungsorganisationen begangene Verstöße — mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden. In einzelstaatlichen Vorschriften kann vorgesehen werden, dass, nachdem Verstöße gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet worden sind, dieses Holz und diese Holzerzeugnisse nicht notwendigerweise zu vernichten sind, sondern zu im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken eingesetzt werden können.
Eine der aufgrund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen sollte darin bestehen, das erstmalige Inverkehrbringen von Holz oder Holzerzeugnissen aus illegalem…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen vorsehen und…
Nach einem systemischen Ansatz sollten Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, geeignete Maßnahmen…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die nach Maßgabe dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen vorsehen und…
Die Mitgliedstaaten sollten für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen festlegen und sicherstellen, dass…
Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall von Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen vorsehen und dafür Sorge tragen, dass sie angewendet werden. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.